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RA Schwarz

Weitere Grundstücke in Bayern werden jagdfrei.

Ein Ehepaar hat vor dem Verwaltungsgericht München erfolgreich gegen die Jagd auf den eigenen Grundstücken geklagt: Die Grundstücksflächen müssen zum Ablauf des Jagdjahres am 31.03.2022 zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt werden. (Verwaltungsgericht München, 13.12.2021, AZ M 7 K 16.3353).

Die Tierfreunde besitzen im Südosten Bayerns ein Haus mit mehreren Grundstücksflächen. Seit vielen Jahren setzen sie sich für den Schutz von Tieren ein, indem sie Tierschutzorganisationen nachhaltig finanziell unterstützen, insbesondere diejenigen, die sich gegen die Jagd ausgesprochen haben. Die Eheleute sind davon überzeugt, dass Tiere ebenfalls wie Menschen Angst und Schmerzen empfinden und die Bejagung einen barbarischen und erschreckenden Akt darstellt, wofür es keine Berechtigung gibt. Sie legten dar, dass die unsäglich schmerzverursachende Tötung von Wildtieren strikt gegen ihr Gewissen gehe und beantragten deshalb die Befriedung ihrer Grundstücke, um zudem einen Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation der Wildtiere zu leisten.


Weil das Landratsamt den Antrag auf Befriedung ablehnte, klagten die Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht München – und bekamen Recht. § 6a des Bundesjagdschutzgesetzes (BJagdSchG) verbrieft das Recht auf Befriedung. Nach der mündlichen Verhandlung kam das Verwaltungsgericht München zu folgendem Urteil: Der Bescheid des Landratsamts wird aufgehoben. Das Landratsamt wird verpflichtet die Grundstücke mit Ablauf des Jagdjahres am 31.03.2022 zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.


Die Urteilsbegründung liegt zwar noch nicht vor, wird sich aber voraussichtlich obergerichtliche Rechtsprechung aufgreifen.

Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 28.05.2020, Az.: 19 B 19.1710, deutlich gemacht, dass der Jagdausübende lediglich aufgrund einer rechtfertigungsbedürftigen staatlichen Ermächtigung handelt. Die Freizeitbeschäftigung der Jäger, die im Geiste der Tradition Vergnügen und Entspannung verschaffen will, bedürfe daher einer Legitimation, die sich öffentlich-rechtlich verankern lassen muss (etwa zur Seuchenbekämpfung). Auf der anderen Seite habe der Grundstückseigentümer eine geschützte Rechtsposition aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, in die durch die Jagdausübung eingegriffen werde, wenn die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt wird.

Die weitgehend noch im Utilitarismus verhaftete Jagdausübung gehe nämlich zu einem erheblichen Teil an den nunmehr demokratisch festgelegten Allgemeininteressen vorbei.

Diese Allgemeininteressen können eine solche Befriedung zwar einschränken, jedoch nicht grundsätzlich verhindern. Die ethische Jagdgegnerschaft als Ausübung der Eigentümerfreiheit, verdiene grundsätzlich Respekt in einer demokratischen Gesellschaft und dürfe daher gegenüber der freiheitlichen Jagdausübung nicht zurückgesetzt werden.


Mit dem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Rechte der Grundstückseigentümer gestärkt, die die Jagd glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnen. Zugleich ist damit einmal mehr der Weg für ein fortschrittliches Verständnis von Wald und Wild gewiesen, das Wildtiere nicht als Störer sondern als Teil eines komplexen Ökosystems begreift, welches dem Menschen letztlich nützlich ist, wenn er die Lebensräume von Pflanzen und Tieren respektiert und achtet, anstatt sie zu bekämpfen.

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