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RA Schwarz

Meinungsfreiheit für Inhaftierte

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Justizvollzugsanstalt das Recht auf freie Meinungsäußerung eines Gefangenen verletzt hat, indem sie die Bitte eines Journalisten um ein Interview abgelehnt hat. (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 BvR 784/21). Der Gefangene hatte eine Haftstrafe verbüßt und war anschließend in Sicherungsverwahrung genommen worden. Er wurde von einem Journalisten um ein Interview über Alternativen zur Haft gebeten. Die Anstaltsleitung lehnte dies unter Berufung auf § 25 Nr. 2 StVollzG NRW ab, wonach Besuche und Schriftverkehr eingeschränkt werden können, wenn sie sich nachteilig auf den Gefangenen und seine Wiedereingliederung auswirken können. Sowohl die Strafvollstreckungskammer als auch das Oberlandesgericht haben die Beschwerde des Gefangenen zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Gerichte die einschlägige Rechtsvorschrift nicht im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit ausgelegt haben.

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