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  • RA Schwarz

Recht auf Privatsphäre gilt auch für Inhaftierte

Es ist Aufgabe der Ausbildungsstätten der Justiz zu vermitteln, dass auch Inhaftierte nicht rechtlos gestellte Personen sind. Notwendig zu vermitteln ist ein neues Menschenbild, das im täglichen Vollzugsalltag gelebt wird, nicht zuletzt, um den Inhaftierten zum guten Vorbild zu sein.


Im Fall betrat ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt eine Zelle, während ein Gefangener auf der Toilette neben der Tür war. Obwohl der Antragsteller den zuständigen Vollzugsbeamten informiert hatte und versuchte, die Tür zuzuhalten, stieß der Vollzugsbeamte die Tür auf und betrat den Raum, ohne zu warten. Das Gericht entschied, dass der Gefängnisbeamte mit der rücksichtslosen und rechtswidrigen Handlung gegen das in der Verfassung verankerte Recht des Gefangenen auf Privatsphäre verstieß.

Das Gericht stellte fest, dass die Zutrittsbefugnis des Vollzugsbediensteten zwar für die gesamte Justizvollzugsanstalt gelte, die Zuweisung eines Zimmers an einen Gefangenen aber dazu diene, diesem einen persönlichen, von der allgemeinen Haftanstalt getrennten Lebensraum zu verschaffen (BVerfG NJW 1996, S. 2643). Dieser gesonderte Raum ist die einzige Möglichkeit für den Gefangenen, seine Privatsphäre zu leben (BGHSt 37, 380 (382) = NJW 1991, 2652). Demnach dürfen Justizvollzugsbedienstete eine Zelle während der Toilettenbenutzung eines Gefangenen nur bei erheblicher Gefahr im Verzug oder nach vorheriger Ankündigung und angemessener Wartezeit betreten (LG Regensburg, SR StVK 245/21).

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